Teilnahmebedingungen
spoga horse TOP INNOVATIONS
Die spoga horse TOP INNOVATIONS werden von der Koelnmesse GmbH, Messeplatz 1, 50679 Köln, registriert beim Amtsgericht Köln, HRB 952 (im Folgenden: der Veranstalter) veranstaltet.
1. Zugelassene Unternehmen
Teilnahmeberechtigt sind alle Unternehmen, deren verbindliche Anmeldung zu den spoga horse TOP INNOVATIONS bis zum Anmeldeschluss vorliegt. Die Teilnahme bei den spoga horse TOP INNOVATIONS setzt eine Messeteilnahme bei der spoga horse 2027 als Aussteller voraus. Die Teilnehmenden sind berechtigt, insgesamt bis zu 5 Produkte einzureichen. Mit der Anmeldung für den Wettbewerb akzeptieren die Teilnehmenden diese Teilnahmebedingungen.
2. Teilnahmegebühr
Die Teilnahmegebühr für die spoga horse TOP INNOVATIONS beträgt 290,00 Euro pro Produkt und fällt für jedes eingereichte Produkt an. Die Teilnahmegebühr wird nur fällig, wenn das eingereichte Produkt den Teilnahmebedingungen des Organisators entspricht. Bei Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen oder Nichtzahlung der Teilnahmegebühr kann das Produkt nachträglich aus dem Wettbewerb ausgeschlossen wer-den. Die Teilnahmegebühr wird dem anmeldenden Unternehmen bei Annahme der Einreichung in Rechnung gestellt.
3. Anmeldeschluss / Einsendeschluss
Der Anmeldeschluss zur Teilnahme an den spoga horse TOP INNOVATIONS ist der 06. November 2026, 23:59 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Anmeldung der Wettbewerbsbeiträge sowie bei Bedarf Foto und/oder Videomaterial registriert werden. Ein eingereichter Wettbewerbsbeitrag ist gültig, bzw. als Innovationen gelten Produktneuentwicklungen, wenn folgende Kriterien zutreffen:
- Das Produkt darf nicht länger als 1 Jahr vor der Anmeldung auf dem Markt veröffentlicht und verfügbar sein. Der Relaunch ist hier mit inbegriffen. Relaunch bezieht sich dabei auf ein bestehendes Produkt, dass überarbeitet/verbessert wurde und in einer neueren Version auf den Markt gebracht wird.
- Das Produkt muss voll entwickelt sein (keine Prototypen).
- Das Produkt muss sich in Form, Aussehen, Materialbeschaffenheit, Handhabung und/oder Technologie von bereits auf dem Markt befindlichen Produkten unterscheiden. Reine Weiterentwicklungen von bestehenden, bereits im Markt verfügbaren Produkten, sind nicht zulässig.
- Das Produkt verletzt die Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte im weitesten Sinne nicht.
- Das Produkt muss den in Europa geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und, sofern eine Zertifizierung oder CE-Kennzeichnung des Produktes erfolgt ist, muss das eingereichte Produkt zum Zeitpunkt der Veranstaltung dem zertifizierten Produkt oder dem Zustand, der der CE-Kennzeichnung zugrunde liegt, vollumfänglich entsprechen.
Die Organisatoren behalten sich vor, nur Wettbewerbsbeiträge anzunehmen, die die Teilnahmekriterien erfüllen und deren Teilnahmeunterlagen vollständig sind. Die Organisatoren behalten sich vor, die finale Zulassung des eingereichten Produktes zu prüfen.
4. Sonderpreis der Jury
Die Organisatoren und Jury behalten sich das Recht vor, nach Bedarf einen Sonderpreis für besonders aus zeichnungswürdige Produkte zu vergeben. Die Jury fällt ihre Entscheidungen autonom, ohne jegliche Einflussnahme der Veranstalter.
Soweit ein Sonderpreis der Jury vergeben wird, gilt, dass die Entscheidung der Jury über die Bewertung, Auswahl und Platzierung der eingereichten Beiträge endgültig ist und inhaltlich nicht überprüft wird. Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleibt die gerichtliche Überprüfung auf grobe Verfahrensfehler, Willkür, Täuschung, die Verletzung der bekanntgemachten Teilnahmebedingungen sowie auf sonstige zwingende Rechtsverstöße.
5. Präsentation, Medien- und Pressearbeit
Mit der Anmeldung zu den spoga horse TOP INNOVATIONS erklärt sich der Teilnehmer mit der Veröffentlichung des überlassenen Bildmaterials sowie der Präsentation und Angaben der Wettbewerbsbeiträge, laut der vorliegenden Beschreibungen, durch die Presse- und Medienpartner des Veranstalters ab dem 30. Januar 2027 einverstanden. Der Teilnehmende versichert, Urheber des bereitgestellten Bildmaterials und Produktes zu sein oder über die Rechte der zu veröffentlichenden Bilder und Produkte zu verfügen. Der Veranstalter und ihre Presse- und Medienpartner werden von allen Ansprüchen Dritter, die aus dem Bildmaterial resultieren, freigehalten. Bis zu 30 nominierte Produkte sowie die 5 Gewinnerprodukte werden vor Ort auf dem BOULEVARD OF INNOVATIONS ausgestellt und müssen zur Veranstaltung, im Aufbau der spoga horse 2027 kostenfrei dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden.
Die Anlieferung und Übergabe der nominierten Produkte erfolgt am 29. Januar 2027 zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr auf dem Boulevard des Messegeländes in Köln. Den genauen Übergabeort teilt die Koeln messe dem Teilnehmer spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung in Textform mit. Der Teil nehmer hat die Produkte rechtzeitig, transportsicher verpackt sowie vollständig und in ausstellungsfähigem Zustand anzuliefern. Die Koelnmesse ist berechtigt, den Zustand und die Vollständigkeit der Produkte bei der Übergabe zu dokumentieren.
Die Koelnmesse sorgt für die allgemeine Bewachung der Ausstellungsfläche im Zeitraum vom 29. Januar 2027, 10:00 Uhr, bis zum 1. Februar 2027, 18:00 Uhr. Die allgemeine Bewachung stellt keine individuelle oder lückenlose Bewachung einzelner Produkte und keine besondere Sicherung gegen Diebstahl, Verlust oder Beschädigung dar. Die Produkte werden von der Koelnmesse nicht gegen Diebstahl, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung versichert. Dem Teilnehmer wird ausdrücklich empfohlen, für die Produkte auf eigene Kosten einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere gegen Diebstahl und Beschädigung während Transport, Ausstellung und Abholung, abzuschließen. Diese Versicherungsempfehlung lässt die Haftung der Koelnmesse gemäß Ziffer 7 unberührt.
Die Abholung sämtlicher Produkte hat am 1. Februar 2027 zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr am Ausstellungsort zu erfolgen. Die Bewachung endet um 18:00 Uhr. Für nach diesem Zeitpunkt nicht abgeholte Produkte übernimmt die Koelnmesse keine weitere Bewachung oder besondere Sicherung. Die Koelnmesse ist berechtigt, nicht rechtzeitig abgeholte Produkte auf Kosten und Gefahr des Teilnehmers abzutransportieren, angemessen einzulagern oder an den Teilnehmer zurückzusenden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Teilnehmer, soweit er die verspätete Abholung zu vertreten hat. Eine Verwertung oder Entsorgung der Produkte erfolgt nur nach vorheriger angemessener Ankündigung und unter Wahrung der Eigentumsrechte des Teilnehmers.
Das Zurverfügungstellen geeigneter Präsentationsmittel, insbesondere lebensgroßer Pferde-Dummies, ist zulässig und erwünscht. Dies erfolgt auf Kosten und Gefahr des Teilnehmers. Die Präsentationsmittel müssen standsicher, für die Ausstellungsfläche geeignet und frei von Rechten Dritter sein. Sonstige Werbemittel, insbesondere Werbedisplays, Banner, Aufsteller, Flyer und Broschüren, dürfen wegen der begrenzten Ausstellungsfläche nicht verwendet oder ausgelegt werden.
6. Auswahl der Wettbewerbsbeiträge
Die Wettbewerbsbeiträge werden durch eine unabhängige fachkundige Experten-Jury (zusammengestellt aus den Bereichen Retail, Professional, Content Creator, Zucht) beurteilt. Sollte eines der Jurymitglieder einen laufenden Kooperationsvertrag oder andere vertragliche Beziehungen mit einem Teilnehmenden haben, so darf dieses Jurymitglied das Produkt nicht bewerten. Das Produkt wird dann mit einem Durchschnittswert versehen. Alle fristgerecht eingereichten Produkte werden der Jury zur Bewertung vorgelegt. Anhand von 7 verschiedenen Kriterien wird die Jury dem Produkt 0-10 Punkte zuteilen, wobei 0 Punkte die schlechteste und 10 Punkte die beste Bewertung eines Kriteriums sind. Die Kriterien Innovationsstrategie & Lösungsansatz sowie Gesamtkonzept erhalten die doppelte Punktzahl. Sie erhalten auf Anfrage eine schriftliche Benachrichtigung des Gesamtergebnisses Ihres Produktes.
Die Bewertungskriterien:
- Gesamteindruck und Präsentation durch einen Mini-Pitch zum Produkt (gern per Videolink)
- Innovationsstrategie & Lösungsansatz (doppelte Punktzahl)
- Nachhaltigkeit
- Differenzierung zu Konkurrenzprodukten
- Qualität & Funktionalität
- Design
- Gesamtkonzept (doppelte Punktzahl)
Bis zu 30 Produkte mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhalten den "spoga horse - PROOF OF INNOVATION 2027" (Urkunde und ein Siegel/Label: Nutzungsrechte und Werbemittelvorlagen) und die 5 höchst bewerteten Produkte gewinnen den Titel "spoga horse TOP INNOVATION 2027" (Urkunde und ein Siegel/Label: Nutzungsrechte und Werbemittelvorlagen, Pokal und Veröffentlichung unter www.spogahorse.de).
Mit den jeweiligen Werbemitteln, die zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese Produkte beworben werden. Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Werbemittelvorlagen vorzunehmen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vorgesehen. Weiter ist es nicht gestattet andere als die vorstehend genannten Produkte mit diesen Werbemittelvorlagen zu bewerben. Bei Punktgleichstand ist eine Doppelplatzierung möglich. Die Bekanntgabe der Ergebnisse für die spoga horse TOP INNOVATIONS ist am 30. Januar 2027 um 14:00 Uhr. Die Gestaltung der Wettbewerbsbeiträge für die Ergebnispräsentation erfolgt ausschließlich durch das Organisationsteam der spoga horse TOP INNOVATIONS. Der Veranstalter haftet nicht für die Präsentationsfähigkeit und technische Funktionsfähigkeit der Wettbewerbsbeiträge.
Die Jury fällt ihre Entscheidungen autonom, ohne jegliche Einflussnahme der Veranstalter. Die Entscheidung der Jury über die Bewertung der eingereichten Beiträge ist endgültig und wird inhaltlich nicht überprüft. Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleibt die gerichtliche Überprüfung auf grobe Verfahrensfehler, Willkür, Täuschung, die Verletzung der bekanntgemachten Teilnahmebedingungen sowie auf sonstige zwingende Rechtsverstöße.
7. Haftung
7.1 Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmende regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im zulässigen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sowie der Sponsoren, soweit diese aufgrund ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung unmittelbar von dem Teilnehmenden in Anspruch genommen werden.
7.5 Der Veranstalter haftet nicht für die inhaltliche Bewertung und die unabhängigen Entscheidungen der Jurymitglieder. Dies gilt nicht für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen des Veranstalters, ins besondere im Zusammenhang mit der Auswahl, Organisation oder Durchführung des Bewertungsverfahrens.
7.6 Die Haftung des Teilnehmenden richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Schutz- und Nutzungsrechte
Der Teilnehmende räumt dem Veranstalter an den von ihm zur Verfügung gestellten Produktinformationen, Fotos, Bildteilen und sonstigen Daten ein einfaches, nicht ausschließliches, unentgeltliches, zeitlich auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies für die Durchführung, Präsentation, Dokumentation und Nachberichterstattung über die Veranstaltung sowie für die damit verbundene Presse- und Eigenwerbung erforderlich ist.
Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere:
- die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Materialien in gedruckten und digitalen Veranstaltungsmaterialien, Katalogen, Broschüren, Presseinformationen, auf den Internetseiten und in den Social-Media-Kanälen des Veranstalters;
- die Nutzung in Bild-, Video- und sonstigen digitalen Medien, soweit die Nutzung der Berichterstattung über die Veranstaltung, der Darstellung der angemeldeten Objekte oder der Information über den Veranstalter dient;
- die Archivierung der Materialien zu Dokumentationszwecken sowie deren Aufnahme in veranstaltungsbezogene Archive, Kataloge und Sammlungen;
- die technisch erforderliche Bearbeitung, insbesondere die Anpassung von Format, Auflösung, Größe, Ausschnitt und Farbdarstellung sowie redaktionell erforderliche Kürzungen, sofern dadurch der wesentliche Aussagegehalt der Materialien nicht entstellt wird;
- die Einräumung einfacher Nutzungsrechte an beauftragte Dienstleister, Medienpartner und sonstige Dritte, soweit dies für die Durchführung, Dokumentation, Pressearbeit oder Nachberichterstattung über die Veranstaltung erforderlich ist.
Eine Nutzung der Materialien für andere, nicht veranstaltungsbezogene Zwecke sowie eine eigenständige kommerzielle Verwertung außerhalb der Berichterstattung über die Veranstaltung bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Teilnehmenden. Dies gilt insbesondere für die Nutzung in Werbefilmen, Büchern oder Broschüren, die keinen hinreichenden Bezug zur Veranstaltung oder zu dem angemeldeten Objekt haben.
Der Teilnehmende versichert, dass er über die für die Anmeldung, Prüfung, Präsentation, Dokumentation und sonstige vertragsgemäße Nutzung der angemeldeten Objekte sowie der hierzu eingereichten Produktinformationen, Fotos, Bildteile, Pläne, Skizzen, Modelle und sonstigen Daten erforderlichen Rechte verfügt. Er versichert ferner, dass er berechtigt ist, dem Veranstalter die für diese Zwecke erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Teilnehmende hat sicherzustellen, dass durch die Anmeldung, Übermittlung, Präsentation und vertragsgemäße Nutzung der Objekte und Unterlagen durch den Veranstalter keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte und Rechte am eigenen Bild. Erforderliche Einwilligungen und Nutzungsrechte hat der Teilnehmende vor der Anmeldung einzuholen und dem Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Objekte und Unterlagen dürfen nicht angemeldet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Anmeldung, Präsentation oder vertragsgemäße Nutzung Rechte Dritter verletzt. Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung zurückzuweisen oder bereits zugelassene Objekte und Unterlagen von der Veranstaltung auszuschließen, wenn eine solche Rechtsverletzung droht oder nicht hinreichend aufgeklärt werden kann.
Der Teilnehmende hat den Veranstalter bei der Anmeldung und unverzüglich nach späterer Kenntniserlangung über ihm bekannte Gerichtsverfahren, Abmahnungen, Unterlassungsforderungen oder sonstige ernsthafte außergerichtliche Auseinandersetzungen zu informieren, die das angemeldete Objekt oder die hierzu eingereichten Unterlagen betreffen. Dies gilt insbesondere für wettbewerbs-, patent-, marken-, design- und urheberrechtliche Streitigkeiten.
Wird der Veranstalter von einem Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Rechten durch ein vom Teilnehmenden angemeldetes Objekt oder eine vom Teilnehmenden eingereichte Unterlage in Anspruch genommen, stellt der Teilnehmende den Veranstalter von den berechtigten Ansprüchen des Dritten sowie von den erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Inanspruchnahme auf einer vom Teilnehmenden zu vertretenden Verletzung der vorstehenden Pflichten beruht und der Veranstalter das betreffende Objekt oder die betreffende Unterlage im vereinbarten Rahmen genutzt hat. Der Veranstalter wird den Teilnehmenden über die Inanspruchnahme unverzüglich informieren und ihm, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung geben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst zu führen. Ein Anerkenntnis oder ein Vergleich, durch den der Teilnehmende über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus belastet wird, bedarf seiner vorherigen Zustimmung, sofern eine solche Zustimmung rechtzeitig eingeholt werden kann.
Elektronisch oder analog bearbeitete Fotos und sonstige Bildmaterialien dürfen keine ohne erforderliche Zustimmung übernommenen oder eingefügten Inhalte Dritter enthalten. Dies gilt insbesondere für Bildausschnitte, Fotografien, Grafiken, Logos, Schriften, Screenshots und sonstige Inhalte aus Zeitschriften, Büchern, Ton- oder Bilddatenträgern, Datenbanken oder dem Internet sowie für Abbildungen von Personen, für deren Verwendung keine erforderliche Einwilligung vorliegt. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch nach einer Rücknahme oder Entfernung des betroffenen Objekts oder der betroffenen Unterlagen fort, soweit Ansprüche auf einer bis zur Rücknahme erfolgten Anmeldung, Übermittlung, Präsentation, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Weitergabe oder sonstigen vertragsgemäßen Nutzung oder auf deren fortwirkenden Folgen beruhen.
Mit der der Einreichung der Materialien räumt der Teilnehmende dem Veranstalter die in diesen Teilnahmebedingungen beschriebenen Nutzungsrechte unentgeltlich ein. Zwingende gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere nach dem Urheberrechtsgesetz, bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch nach einer Rücknahme oder Entfernung der Materialien fort, soweit die Nutzung bereits vor der Rücknahme erfolgt ist oder die Materialien weiterhin in Archiven, bereits veröffentlichten Druckwerken, Presseberichten oder sonstigen Dokumentationen enthalten sind.
9. Schlussbestimmungen/Allgemeine Hinweise zum Ablauf der spoga horse TOP INNOVATIONS 2027
9.1 Mitarbeiter der Koelnmesse GmbH und der Koelnmesse Tochtergesellschaften sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
9.2 DEs gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Teilnahmebedingungen nicht. Der Veranstalter und der Teilnehmende verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und wirtschaftlich mit der unwirksamen Regelung Gewollten am nächsten kommt.
9.4 Die deutschsprachige Fassung dieser Teilnahmebedingungen ist verbindlich, die englischsprachige Fassung dieser Teilnahmebedingungen dient der Information.
9.5 Die Gewinner werden im Rahmen einer Preisverleihung bekannt gegeben. Diese wird live gestreamt und steht anschließend als Video on Demand auf digitalen Plattformen der spoga horse und auf clipmyhorse.de zur Verfügung. Die Personen, die für die ausgezeichneten Unternehmen im Rahmen der Preisverleihung einen Preis entgegennehmen, erklären sich mit der Veröffentlichung ihres Namens, der Live-Übertragung im Internet und der anschließenden Verfügbarkeit der Aufzeichnung einverstanden. Ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
